Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts Bedingungen

§ 1 Geltung

Unsere Geschäfte erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese schließen jegliche Bedingungen des Vertragspartners aus, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Bei Unwirksamkeit einzelner dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die Vertragspartner eine dem Sinne und dem wirtschaftlichen Zweck dieser Vorschrift entsprechende neue Regelung vereinbaren. Die Wirksamkeit des übrigen Teils des Vertrages bleibt unberührt.Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Angebote, Auftragsannahme und Vertragsabschluss

Unsere Rechnungen sind grundsätzlich innerhalb von sofort, spätestens nach 7 Tagen zu bezahlen. Eine Zahlung durch Wechsel muss vorher schriftlich vereinbart werden. Andere Zahlungsziele oder Zahlungskonditionen z.B. mit Lieferanten und Händlern sind gesondert zu vereinbaren. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Aufträge gelten erst dann von uns als angenommen, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben. Dies gilt auch für Änderungen, Ergänzungen und sonstige Vereinbarungen. Soweit die Auftragsbestätigung von der Bestellung abweicht, gilt das Einverständnis des Vertragspartners als gegeben, falls dieser nicht unverzüglich widerspricht.

§ 3 Preise

Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise als vereinbart, wenn zwischen der Auftragserteilung und der Lieferung mehr als 3 Monate liegen. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Lieferungen

Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie von uns nicht schriftlich als verbindliche Frist bezeichnet und bestätigt wurden. Soweit eine verbindliche Frist überschritten ist, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er uns nach Ablauf der verbindlichen Frist eine angemessene Nachfrist von 3 Wochen erfolglos gesetzt hat. Ist die Überschreitung dieser Nachfrist von uns durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden, so hat der Vertragspartner einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Der Anspruch auf Leistung ist dann ausgeschlossen. Beruht die Überschreitung der Frist auf höherer Gewalt oder auf unvorhersehbaren Betriebsstörungen, Streik, Aussperrengen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten usw., so tritt ein Lieferverzug ein.



§ 5 Versand

Für die Verpackung berechnen wir einen Pauschalbetrag, soweit wir nichts anderes mit dem Vertragspartner vereinbart haben. Die Gefahr geht, auch bei frachtfreier Lieferung, spätestens mit der Übergabe der Ware an den Transportführer – gleichgültig ob vom Vertragspartner, vom Lieferwerk oder von uns bestellt – auf den Vertragspartner über. Bei Verzögerungen der Absendung auf Wunsch des Vertragspartners, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über. Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Kosten versichert. Die unbeanstandete Übernahme der Sendung durch den Transportführer gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung und ordnungsgemäße Verladung, es sei denn, dass der Käufer nachweist, dass die Verpackung und Verladung bei der Übernahme der Sendung an den Transportführer Mängel aufwies, bzw. nicht ordnungsgemäß erfolgte.

§ 6 Haftung

Für technische Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge übernehmen wir keine Haftung. Sie gelten insbesondere niemals als Zusicherung von Eigenschaften. Dies gilt auch für die Ausgabe technischer Richtlinien. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Besteller den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.   § 7 Zahlungsbedingungen Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

Eine Aufrechnung mit Ansprüchen gegen uns kann der Vertragspartner nur vornehmen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit dies auf Ansprüchen aus demselben, abgeschlossenen Vertrag beruht. Leistet der Vertragspartner die verlangten Zahlungen nicht zum Fälligkeitstermin, so sind wir, auch bei ausstehenden Abschlagszahlungen, berechtigt, nach der Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verzugszinsen werden mit 2% p. a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Vertragspartner eine niedrigere Belastung bei uns nachweist und zu erheben, wenn wir eine höhere Belastung nachweisen können. Vereinbartes Skonto entfällt, wenn nicht spätestens mit Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages auch alle sonstigen, bereits fälligen Rechnungen beglichen sind. Bei der Entgegennahme von Wechseln entfällt jeglicher Anspruch auf Skonto. Das Skonto wird nur vom Nettobetrag, also ohne Berücksichtigung der Kosten für Fracht, Verpackung usw. errechnet. Unsere Mitarbeiter oder Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen ohne unsere schriftliche Vollmacht nicht berechtigt. Bei Scheck- oder Wechselprotesten, Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Käufers werden unsere Rechnungen und laufenden Wechsel sofort fällig. Vereinbarte Abzüge vom Rechnungsbetrag, wie Rabatte, Skonto usw., dürfen nicht mehr vorgenommen werden. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Vertragspartners aus diesem oder einem anderen, mit uns abgeschlossenen Vertrag oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen solcher Gegenforderungen sind ausgeschlossen



§ 8 Rücktritt

Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt:

a) bei einem unverschuldeten Unvermögen, die Waren nicht zum vereinbarten Preis oder vereinbarten Termin liefern zu können.
b) bei Fehlen oder Wegfall der Kreditwürdigkeit oder der Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners.
c) bei technischen, nicht voraussehbaren Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrags liegen, oder die uns die Ausführung unzumutbar machen.
d) bei nicht vorhersehbarem Rohmaterial- oder Energiemangel oder anderen, wesentlichen Betriebsstörungen bei uns oder unseren Lieferwerken.
e) bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Hindernissen, wie z.B. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik und Aussperrungen.
Haben wir den Rücktritt erklärt, so entbindet uns dies von jeder Schadensersatzverpflichtung, es sei denn, dass der Rücktritt von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.



§ 9 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren (Vertragsgegenständen) vor, bis der Vertragspartner sämtliche, auch die künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo bezahlt hat. Die Hingabe eines Wechsels oder eines Schecks gilt nicht als Zahlung, solange die Einlösung durch den Vertragspartner nicht erfolgt ist. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch die Verarbeitung der gelieferten Gegenstände entstehende neue Sache. Der Vertragspartner stellt die neue Sache unter Ausschluss seines eigenen Eigentumserwerbs für uns her, ihm erwachsen seinerseits keine Ansprüche. m Falle der Verbindung, Verarbeitung, bzw. Vermischung der gelieferten Gegenstände mit Waren anderer Lieferanten oder Personen erwerben wir zusammen mit diesen – unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs unseres Vertragspartners – Miteigentum an der neuen Sache zum vollen Wert (einschließlich der Wertschöpfung) im Verhältnis des Wertes der gelieferten Gegenstände zum Wert der anderen, verarbeiteten Ware. Der Vertragspartner trifft für den Fall der Weiterveräußerung der gelieferten Gegenstände uns schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden künftiger Forderungen an seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass dies noch einer späteren besonderen Erklärung bedarf. Wir sind berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen einzuziehen, es sei denn, dass der Vertragspartner trotz Weiterveräußerung seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Vertragspartner hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

Geht beim Einbau eines von uns gelieferten Gegenstandes in ein fremdes Grundstück unser Eigentum unter, so besteht Einigkeit darüber, dass alle hieraus folgenden Rechte unseres Vertragspartners gegen dessen Vertragspartner oder der Grundstückseigentümer auf uns sicherheitshalber für die noch offenen Ansprüche übergehen. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Der Vertragspartner hat die Vorbehaltsgegenstände auf seine Kosten ausreichend gegen Diebstahl und Feuer zu versichern, sowie für die Dauer des Vorbehalts auf seine Kosten in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten   § 10 Abtretungsverbot

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche oder Forderungen, die uns gegenüber bestehen, an Dritte abzutreten.

§ 11 Mängelrügen und Gewährleistung

Rügen für offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Erhalt der Ware, schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Nicht erkennbare Fabrikations- oder Materialfehler werden anerkannt, wenn sie uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Gefahrenübergang, mitgeteilt worden sind. Beanstandungen sind schriftlich, unter Angabe der Mängel und der Rechnungsnummer geltend zu machen. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung führen nicht zu einer Beanstandung der ganzen Sendung. Ordnungsgemäß erhobene und begründete Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlerhafter Teile, ohne Berechnung der hierzu erforderlichen Lohn-, Material- und Frachtkosten, entsprechen. Kann der Mangel nicht beseitigt werden, oder sind weitere Nachbesserungsversuche für den Vertragspartner unzumutbar, kann dieser anstelle der Nachbesserung, Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Auskünfte über Materialien und deren Verwendung werden von uns nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt. Eine Zusicherung von Eigenschaften kann nur geltend gemacht werden, wenn wir eine solche schriftlich abgegeben haben. Hier ist unsere Haftung auf das Erfüllungsinteresse begrenzt, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird oder im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde. Soweit in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, sind Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen irgendwelcher Schäden, einschließlich Folgeschäden, die dem Vertragspartner oder einem Dritten entstehen, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsabschluß, schuldhafter Forderungsverletzung und fahrlässig begangener unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen zwingend gehaftet wird

§ 12 Gerichtstand

Gerichtsstand für das Mahnverfahren ist der Ort unseres Sitzes.

Dies gilt auch für:
– Wechsel- und Scheckklagung
– den Fall, dass der im Klagewege in Anspruch zu nehmende Vertragspartner nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 13 Rechtsanwendungen
Die Geschäfts- oder vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das gilt auch für die Auslegung der Handelssitten, sowie der Gebräuche.